KV & Markenrecht – wer ist verantwortlich?

Das Domain Business ist nur auf den ersten Blick ein einfaches Geschäft. Ein Blick hinter die Kulissen dieses mittlerweile milliardenschweren Geschäftes offenbart zahlreiche Gefahren und Hürden für Anfänger. Vor allem das Markenrecht kann hier schnell zum Damokles-Schwert für private Domainhändler werden. Aber auch große Unternehmen sehen sich häufig großen und teuren Unterlassungsklagen gegenüber.

In letzter Zeit lässt sich immer öfter das Anbieten und der Verkauf von markenrechtlich höchst bedenklichen Domains beobachten. Diese beinhalten regelmäßig geschützte Wortmarken, wie z.B. „Google“ oder „Yahoo“, im Domain-Namen. Selbst die geschützte Wortmarke „eBay“ wird ohne zu zögern beim Auktionshaus eBay als absolute Top-Domain zur Auktion eingestellt und angeboten! Fraglich ist hierbei, inwieweit die Verkäufer über ihre gravierende Rechtsverletzung selbst Kenntnis besitzen. Fakt ist nämlich, dass viele Anfänger in den Domainhandel einsteigen in der Hoffnung das schnelle Geld zu finden – und dies ohne jegliche Marktkenntnis und dem Beachten des allgegenwärtigen Markenrechts. Dennoch sollte einem schon der gesunde Menschenverstand sagen, dass man nicht einfach Profit aus bekannten Marken schlagen kann. Einzige Ausnahme: es liegt eine schriftliche Genehmigung des Markeninhabers vor. Dies ist in den Fällen, die wir hier beleuchten wollen, allerdings regelmäßig nicht der Fall.

Wie lässt sich dieses fahrlässige Verhalten nun erklären? Die Gefahr von immensen Abmahnsummen und Anwaltsgebühren (wir reden hier von einer Größenordnung, die einen privaten Anbieter sehr schnell finanziell ruinieren kann) wird wohl ausgeblendet, und zwar insbesondere mit der Annahme, dass man rechtlich nicht mehr belangt werden kann, sobald die Kaufgegenstand (in diesem Fall die Domain) an den Käufer übergegangen ist. Eventuelle Abmahnungen würden dann nur den Käufer – also den aktuellen Inhaber des Domain-Namen und somit Verantwortlichen – treffen. Dies ist jedoch ein schwerwiegender Irrtum. Wird im Kaufvertrag (bzw. bei einer eBay-Auktion im Auktionstext) nicht ausdrücklich auf Markenansprüche eines Dritten hingewiesen und sämtliche Belehrungen vorgenommen, kann der Verkäufer der Domain ebenso belangt werden. Juristisch kann es ihn sogar noch schwerer treffen, da der Käufer bei solch einem Kauf auf mindestens drei Rechte (welche im BGB verankert sind) zurückgreifen kann:

1. Wurde im Kaufvertrag nicht ausdrücklich auf bestehende Marken- bzw. Namensrecht hingewiesen, besitzt der Käufer ein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag nach §§ 437 II, 435, 326 V, 275, 323 und 433 BGB.

2. Anfechtung des Kaufvertrages wegen Irrtum über einer verkehrswesentlichen Eigenschaft nach §§ 119 ff. (im Falle einer Domain ist z.B. die markenrechtliche Unbedenklichkeit eine verkehrswesentliche Eigenschaft).

3. Anspruch auf Schadensersatz aufgrund eines erheblichen Rechtsmangels der vorliegenden Kaufsache bzw. Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht und Auflösung des Kaufvertrages.

Der Bestand und die Möglichkeit zur Ausübung müssen natürlich bei jedem Fall neu geprüft werden. Sie sollen nur als prinzipielle Varianten verstanden werden.

Wie wir sehen, ist vor allem das Anbieten einer markenverletzenden Domain für den Verkäufer gefährlich und unverantwortlich. Dies soll aber nicht implizieren, dass der Käufer bei einer offensichtlichen Verletzung ungestraft davonkommt. In welchem Umfang die Schuld verteilt wird, kann und darf nur ein Gericht entscheiden.

Da bereits das Domain Business und somit der Ruf von seriösen professionellen Domainhändlern bzw. Resellern durch solche (häufig skrupellosen) Marken-Grabber geschädigt ist, bleibt wenig Verständnis für solche Angebote. Es bleibt nur zu hoffen, dass zuerst die Markeninhaber und später ggf. die Gerichte hart durchgreifen. Denn wie wir bereits von billigen Imitaten (Kleidung, Luxusartikeln usw.) wissen, ist Markenpiraterie kein Kavaliersdelikt.

Anmerkung:
Wir weisen Sie hiermit ausdrücklich darauf hin, dass die auf dieser Seite publizierten Informationen keine Rechtsberatung darstellen (alle Angaben sind ohne Gewähr und dienen lediglich als Information). Sie wurden nicht von Rechtsanwälten verfasst oder überprüft und erheben daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit und/oder Richtigkeit. Auch bei Beachtung unserer Erläuterungen und Befolgen unserer Empfehlungen kann es zu Abmahnungen kommen. Wir liefern alle Informationen ohne Gewähr und weisen Sie darauf hin, dass Sie stets auf eigene Gefahr handeln!

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